AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


für die Vermietung von Räumen und Einrichtungen

1 Vertragsschluss

Ein verbindlicher Vertrag über die Vermietung von Räumen und Einrichtungen sowie die Erbringung von Dienstleistungen kommt erst zustande, wenn der Mieter ein schriftliches Angebot des Vermieters durch Unterzeichnung des Vertragsangebotes annimmt. Nimmt der Mieter das Angebot nur mit Änderungen an kommt ein Vertrag nur zustande, wenn der Vermieter die Annahme schriftlich bestätigt.

Alle vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Mieter und dem Vermieter haben schriftlich zu erfolgen. Nachvertragliche Vereinbarungen können nicht mündlich erfolgen.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, abweichende Bedingungen werden dem Vertrag nicht zugrunde gelegt.

2 Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrages sind die im Vertrag oder im Angebot bezeichneten Räume, Anlagen und Einrichtungen des Gesamtobjekts. Diese werden dem Mieter zum vereinbarten Veranstaltungszweck überlassen.

Eine Untervermietung ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Vermieters zulässig.

3 Miet- und Nebenkosten

3.1 Anzahlung und Zahlung

Bei Auftragsbestätigung ist eine Anzahlung von 70% der Gesamtsumme zzgl. MwSt. zu leisten. Der Rest der Gesamtsumme (Abzüglich der geleisteten Anzahlung) ist mit der Abschlussrechnung zu zahlen, die nach dem vereinbarten Miettermin erfolgt.

3.2 Nebenkosten

Sofern im Angebot nicht anders angegeben werden Nebenkosten verbrauchsabhängig in Rechnung gestellt.

3.3 Kaution

Sofern der Mieter nicht bis 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn einen Nachweis über die in 15.2 genannte Versicherung vorlegt hat er vor Veranstaltungsbeginn eine Kaution in Höhe von EUR 5.000 zu hinterlegen.

3.4 Korrekturen der Teilnehmerzahl

Erscheinen mehr als die gemeldeten Teilnehmer so ist der Mieter zur Zahlung einer höheren Vergütung verpflichtet, die sich aus dem jeweils vereinbarten Angebot errechnet. Sobald der Mieter die erhöhte Teilnehmerzahl kennt ist diese dem Vermieter schriftlich mitzuteilen.
Die maximale Teilnehmerzahl von 190 Personen darf unter keinen Umständen überschritten werden.

4 Rücktritt des Mieters

Bei einer Kündigung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag aus vom Vermieter nicht zu vertretendem Grund entstehen für den Mieter Stornokosten gemäß der folgenden Staffelung:

ab Vertragsschluss – 250 € Organisationspauschale.

24 bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn – 50% der Mietsumme


4 bis 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn – 80% der Mietsumme 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn – 100% der Mietsumme

Die angegebene Staffelung gilt entsprechend für Zusatzleistungen.
Der Mieter hat die Möglichkeit, dem Vermieter einen geringeren Schaden nachzuweisen, dem Vermieter bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten.
Der Vermieter hat das Recht, diese Stornogebühren mit Zustimmung des Mieters zu ändern.

4.1 Verschiebung von Veranstaltungen

Wird vom Mieter eine gleichartige Veranstaltung (gleiche Teilnehmerzahl, gleicher Kontext) innerhalb von sechs Monaten nach dem ursprünglich geplanten Termin durchgeführt, so werden
50% der Stornogebühr bei einer Absage ab 8 Wochen vor der Veranstaltung
100% der Stornogebühr bei einer Absage 24 – 9 Wochen vor der Veranstaltung
auf die Kosten dieser Veranstaltung gutgeschrieben.

5 Nutzungsdauer

Das Objekt wird für die im Angebot angegebenen Zeiten gemietet. Überschreitungen der Mietzeit sind kostenpflichtig und bedürfen der Zustimmung des Vermieters. Die Kosten berechnen sich anteilig und je angefangene Zusatzstunde (vereinbarte Gesamtsumme/vereinbarte Stundenzahl=Betrag pro Stunde).

6 Veranstaltungsverantwortung

6.1 Veranstalter

Der im Vertrag bezeichnete Mieter gilt für die in den gemieteten Räumlichkeiten bzw. auf dem gemieteten Gelände geplante Veranstaltung als Veranstalter.


Der Mieter hat für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung Sorge zu tragen.


Der Mieter hat alle einschlägigen gewerberechtlichen, ordnungsbehördlichen, versammlungsrechtlichen, feuer- und polizeilichen Vorschriften einzuhalten, erkennt die gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz an und übernimmt die Haftung für deren Einhaltung. Sofern für die vereinbarte Veranstaltung eine behördliche Genehmigung oder Erlaubnis erforderlich ist, hat der Mieter diese dem Vermieter auf Verlangen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn nachzuweisen.
Der Mieter hat erforderliche Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungsverfahren auf eigene Kosten und eigenes Risiko durchzuführen. Dies umfasst auch die erforderlichen Meldungen der Veranstaltung bei der GEMA und sonstigen Stellen.


Ein über die Vermietung hinausgehendes Rechtsverhältnis wird zwischen den Parteien nicht begründet. Der Mieter ist auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen, in Pressemitteilungen etc. als Veranstalter anzugeben, um kenntlich zu machen, dass ein Rechtsverhältnis zwischen Besuchern der Veranstaltung und dem Mieter entsteht , nicht jedoch zwischen Besuchern oder Dritten und dem Vermieter.

6.2 Verantwortliche Person, Leiter

Der Mieter hat dem Vermieter einen Veranstaltungsleiter zu benennen, der ab der Übergabe der Räumlichkeiten für die gesamte Veranstaltungsdauer anwesend ist. Der Veranstaltungsleiter hat für den geordneten und sicheren Ablauf der Veranstaltung zu sorgen. Er muss während der Veranstaltung jederzeit erreichbar sein und hat eventuell erforderliche Entscheidungen in Abstimmung mit den Ansprechpartnern des Vermieters sowie von Behörden und sonstigen Hilfskräften zu treffen.

7 Technik

7.1 Nutzung der Technik

Für die Veranstaltungstechnik verantwortliche Techniker werden vom Vermieter auf Kosten des Mieters gestellt. Alle fest installierten technischen Einrichtungen dürfen nur von diesem Techniker und dem dafür benannten Personal des Vermieters bedient werden.
Im Einzelfall kann nach vorheriger Abstimmung mit dem Vermieter durch den Mieter ein entsprechend qualifizierter Veranstaltungstechniker gestellt werden, dies wird im Angebot gesondert vereinbart.
Anschlüsse an das vorhandene elektrische Netzwerk sind nur in Abstimmung mit dem Vermieter zulässig.

7.3 Überwachungskameras

Der Saal und die Lounge sowie die Zugänge sind videoüberwacht. Die entstandenen Aufzeichnungen werden für 7 Tage gespeichert und, sofern es bei der Veranstaltung zu keinen Schäden oder Auffälligkeiten kam, dann gelöscht. Die Kameras sind rund um die Uhr aktiv und dürfen während der Veranstaltungen nicht ausgeschaltet, verstellt oder anderweitig verdeckt werden. Besucher, Teilnehmer und Mitwirkende der Veranstaltung sind hierüber aufzuklären.

8 Nutzung

8.1 Programm, Ablauf, Aufbau- und Bestuhlungsplan

Der Mieter hat Programm und Ablaufplan sowie Aufbau- und Bestuhlungsplan dem Vermieter spätestens 7 Tage vor Beginn der Veranstaltung mitzuteilen.
Die maximal zulässige Personenzahl bei Anmietung der gesamten Räumlichkeiten beträgt 190. Der Mieter ist verpflichtet, die zur Einhaltung dieser Grenze notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.

8.2 Untersagte Nutzungen

Die Nutzung der Räume für rechtswidrige Zwecke ist untersagt. Die Nutzung zur Durchführung von Veranstaltungen, auf denen rechts-, links- oder sonst extremes Gedankengut dargestellt und/oder verbreitet wird, sei es vom Mieter selbst oder von Besuchern der Veranstaltung, ist verboten.
Sollte der Vermieter eine solche vertragswidrige Nutzung feststellen ist er berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, in diesem Fall hat der Mieter keinen Anspruch auf Schadenersatz.
Sollte eine Nutzung für einen untersagten Zweck erfolgen so hat der Mieter eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen der vereinbarten Gesamtsumme zu zahlen.

9 Sicherheit

9.1 Brandsicherheit

Die verwendete Dekoration muss mindestens aus schwer entflammbarem Material bestehen (Klasse B1 nach DIN 4102-1 oder mind. Klasse C nach EN 13501-1), soweit Dekoration im Bereich der Rettungswege angebracht wird muss diese aus nicht entflammbarem Material bestehen.
Notausgänge und Rettungswege sind stets freizuhalten, Fluchtwege bei Bestuhlung einzuhalten.
Das Rauchen ist in sämtlichen Räumen und auf dem gesamten Gelände mit Ausnahme der als solche gekennzeichneten Raucherbereiche untersagt. Der Mieter verpflichtet sich, zur Einhaltung des Rauchverbots geeignete Maßnahmen zu treffen.
Es ist eine automatische Brandmeldeanlage installiert. Sollte es zu einem Fehlalarm aufgrund Rauchens oder Versäumnissen des Veranstalters (z.B. nicht gemeldete Effekte) kommen so hat der Mieter sämtliche in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten zu tragen.
Die Brandschutzordnung ist zu beachten.

9.2 Sicherheitsrelevante Bestimmungen

Der Mieter ist dazu verpflichtet, die vor Ort angebrachten Sicherheitswarnungen und –bestimmungen sowie deren Betriebsanleitungen ordnungsgemäß einzuhalten. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch eigenes fahrlässiges Verhalten verursacht werden.

9.3 Sicherheitsrelevante Einrichtungen

Während der gesamten Veranstaltung müssen die Sicherheitseinrichtungen frei zugänglich sein (z.B. Feuerlöscher, Brandmelder, Sprinkleranlage, Lüftungsanlagen, Fluchtwege, Notausgänge). Sie dürfen nicht durch Dekoration, Bestuhlung oder sonstiges verdeckt, verstellt oder sonst unzugänglich gemacht werden.

9.4 Bühnenbereich

Das Betreten des Bühnenbereichs ist nur für Personen gestattet, die dort für den Veranstaltungsablauf benötigt
werden. Anderen Personen ist der Aufenthalt im Bühnenbereich nicht gestattet.
Das Rauchen und der Gebrauch von offenem Feuer im Bühnenbereich sind verboten. Soweit Rauch, offenes Feuer und pyrotechnische Effekte für Veranstaltungen erforderlich sind, sind diese anmeldepflichtig, nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderliches Fachpersonal ist vom Mieter zu stellen.
Auch in den Garderoben herrscht Rauchverbot, der Verzehr von Speisen und nicht alkoholischen Getränken ist dort und in den Aufenthaltsbereichen gestattet.

9.5 Kontrolle

Der Vermieter ist berechtigt, die Einhaltung der sicherheitstechnischen Vorgaben (MVStättVO, Unfallverhütungsvorschriften, Brandschutzbestimmungen, allgemein anerkannte Regeln der Technik sowie die hierin genannten Sicherheitsbestimmungen) zu überprüfen und die Räume sowie das Gelände zu diesem Zweck zu betreten. Sind diese Vorgaben, getroffene Vereinbarungen oder behördliche und gesetzliche Vorgaben nicht eingehalten kann der Vermieter die sofortige Räumung und Herausgabe verlangen.

10 Garderoben Parkplätze, Toiletten

Personal für Parkplatz, Garderobe und Toiletten kann (nur) über den Vermieter gebucht werden, die Stundensätze werden im Angebot festgehalten.

11 Catering

Der Vermieter arbeitet exklusiv mit mehreren Veranstaltungsdienstleistern zusammen. Veranstaltungsdienstleister können selbst Catering-Unternehmen sein oder arbeiten mit verschiedenen Catering-Unternehmen zusammen. Der Veranstaltungsdienstleister wird Mieter und übernimmt die gesamte Kommunikation mit dem Kunden. Alle Vereinbarungen sind direkt mit dem Veranstaltungsdienstleister zu treffen. Eigenorganisation ist nicht möglich. 

12 Reinigung

Die Vermietung erfolgt exklusive der Endreinigung.
Die Räume sind frei von Dekorationen und eingebrachten Gegenständen zu übergeben. Kosten die durch nicht entfernte Dekorationen und Gegenstände entstehen, einschließlich anfallender Entsorgungskosten, hat der Mieter zu tragen.

13 Hausordnung

13.1 Veränderungen an der Mietsache

Alle Veränderungen, Ein- und Ausbauten, Möblierungen sowie das Anbringen von Dekorationen, Schildern, Plakaten usw. müssen mit dem Vermieter abgestimmt werden. Das Anbringen von Aufhänge-, Klebe- oder Stellvorrichtungen an Wänden, Decken und Böden (auch im Außenbereich) ist nur zulässig, wenn diese hinterher beschädigungs- und rückstandsfrei entfernbar sind. Die Räume sind nach Beendigung der Veranstaltung in den Ursprungszustand zu versetzen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach so ist der Vermieter berechtigt, die Aufräum- und Reparaturarbeiten selbst vornehmen zu lassen. Die Kosten hierfür hat der Mieter zu tragen.

13.2 Lautstärke, Ruhezeiten, Nachbarn

Die zulässigen Immissionsschutzrichtwerte zum Schutz vor Lärmbelastung sowie örtlich vorgegebenen Ruhezeiten sind einzuhalten. Eine Störung der Anwohner beispielsweise durch Lärm, Licht, an- und abfahrende oder parkende Fahrzeuge ist nicht zulässig, der Mieter hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um Störungen zu verhindern.
Etwaige Schadenersatzansprüche die sich aus Verstößen gegen diese Regelung ergeben hat der Mieter zu tragen.

13.3 Hausrecht

Der Vermieter benennt einen Ansprechpartner für den Mieter, der den vom Mieter benannten Veranstaltungsleiter unterstützt. Diesem sowie den Verwaltern des Objekts ist jederzeit Zutritt zu den Räumen zu gewähren, ihnen steht auch während einer Veranstaltung die Ausübung des Hausrechts zu.

14 Rücktritt, Kündigung des Vermieters

Der Vermieter ist berechtigt, bis zum Überlassungstermin jederzeit aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende gesetzliche Rechte werden hiervon nicht berührt.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor wenn

der Mieter vereinbarte Zahlungen und sonstige Leistungen trotz Abmahnung nicht fristgerecht erbringt oder trotz Abmahnung gegen Verpflichtungen aus dem Vertrag und diesen AGB verstößt.
der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters den Zweck der Veranstaltung ändert.
aufgrund von Umständen, die dem Vermieter nach Vertragsschluss bekannt werden, Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Personen- oder Sachschäden drohen.
die für die beabsichtige Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht erteilt oder vorgelegt werden.
der Mieter die Mieträume entgegen seiner Verpflichtung aus dem Vertrag und diesen AGB nutzt. Gleiches gilt, wenn eine solche unbefugte Nutzung zu befürchten ist.
Im Falle der Ausübung des Rücktrittsrechts durch den Vermieter gilt 3.5 entsprechend, die Geltendmachung weitergehender Ansprüche durch den Mieter ist ausgeschlossen.
Der Mieter hat dem Vermieter alle Schäden zu ersetzen, die dem Vermieter durch den Rücktritt entstehen.
15 Haftung

15.1 Veranstalterhaftung

Der Mieter trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung, einschließlich der Vorbereitung und Abwicklung nach Beendigung. Er trägt die alleinige Verantwortung für den Ablauf der Veranstaltung, insbesondere für die Einhaltung von Sicherheit, Ruhe und Ordnung und hinsichtlich der Einhaltung der zulässigen Höchstpersonenzahl in den Räumen. Die dafür erforderlichen Maßnahmen hat der Mieter auf eigene Kosten zu veranlassen.

15.2 Versicherung

Der Mieter verpflichtet sich, eine Veranstalter- haftpflichtversicherung abzuschließen und für ausreichende Haftpflicht- und Sachversicherung zu sorgen. Die abgeschlossenen Versicherungen haben das typische Risiko der jeweiligen Veranstaltung abzudecken und sind dem Vermieter unaufgefordert spätestens 10 Tage vor Beginn der Veranstaltung nachzuweisen, wobei für die Haftpflichtversicherung eine Mindestdeckungssumme von 3 Mio. pauschal nachzuweisen ist. Bei kurzfristigeren Buchungen ist der Versicherungsnachweis unverzüglich, spätestens 24h vor Veranstaltungsbeginn zu erbringen.

15.3 Haftung des Mieters

Der Mieter haftet dem Vermieter gegenüber vollumfänglich gemäß der gesetzlichen Vorgaben, soweit es nicht im Folgenden anders bestimmt ist. Insbesondere haftet der Mieter für alle an den vermieteten Sachen, Räumen und deren Einrichtung einschließlich beweglicher Gegenstände entstehenden Schäden, Mietsachschäden und Mietschäden.
Der Mieter stellt den Vermieter von allen Schadenersatzansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, frei, soweit sie nicht vom Vermieter zu vertreten sind.
Unterlässt der Mieter den Abschluss der in 15.2 genannten Versicherung so haftet er für alle Schäden, auch für Schäden, die der Mieter nicht verursacht oder nicht zu vertreten hat.

15.4 Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch eigenes fahrlässiges Verhalten oder solches Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Bei Versagen irgendwelcher Einrichtungen, Betriebsstörungen oder bei sonstigen die Veranstaltung beeinträchtigenden Ereignissen haftet der Vermieter lediglich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Für vom Mieter, dessen Mitarbeitern, Zulieferern, Beauftragten, Gästen oder Kunden in die Räume eingebrachten Gegenstände übernimmt der Vermieter keine Haftung.

15.5 Höhere Gewalt

Sollte aufgrund höherer Gewalt eine Nutzung der Räume am vereinbarten Termin nicht möglich sein so trägt jede Partei die ihr bis dahin entstandenen Kosten selbst. Soweit der Vermieter für vertraglich erstattungspflichtige Kosten in Vorlage getreten ist hat der Mieter diese zu ersetzen.

16 Datenschutz

Es gelten die aktuellen Gesetze und die Datenschutzgrundverordnung.
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